FG Niedersachsen - Urteil vom 16.09.2009
2 K 495/05
Normen:
HGB § 255; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 7; EStG § 7g;
Fundstellen:
DStRE 2010, 267

Abschreibung von Windkraftanlagen und damit in Zusammenhang stehenden Wirtschaftsgütern; Abschreibung; Windkraftanlagen

FG Niedersachsen, Urteil vom 16.09.2009 - Aktenzeichen 2 K 495/05 - Aktenzeichen 2 K 496/05

DRsp Nr. 2009/28844

Abschreibung von Windkraftanlagen und damit in Zusammenhang stehenden Wirtschaftsgütern; Abschreibung; Windkraftanlagen

1. Zur betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer eines WG. 2. Windkraftanlagen sind bewegliche WG des Anlagevermögens, sodass von einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 12 Jahren auszugehen ist. 3. Zum Begriff der Herstellungskosten nach § 255 Abs. 2 HGB. 4. Aufwendungen für die notwendige Genehmigung eines Windparks sind als Herstellungskosten des WG Windkraftanlage anzusehen. 5. Die WG Wegebau, Kabelbau, Netzanschluss, Umspannwerk und Konzeptionierung sind selbstständige WG und keine Anschaffungs- und Herstellungskosten der Windkraftanlagen, da sie mit deren Errichtung nicht in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Diese WG sind daher gesondert abzuschreiben. 6. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für eine Schotterwegbefestigung ist auf fünf Jahre zu veranschlagen, diejenigen für Kabelbau, Netzanschluss, Übergabestation und Konzeptionierung des Windparks (immaterielles WG) mit 20 Jahren.

Normenkette:

HGB § 255; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 7; EStG § 7g;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über den Abschreibungsbeginn sowie die Höhe der Absetzungen für Abnutzungen (AfA) für Windkraftanlagen sowie damit im Zusammenhang stehende Wirtschaftsgüter.