Streitig ist, ob die Kläger beim Erwerb einer radiologisch-nuklear-medizinischen Praxis lediglich den wirtschaftlichen Vorteil aus der Vertragsarztzulassung oder die gesamte Praxis erworben haben.
Die Kläger sind ehemalige Gesellschafter einer inzwischen nicht mehr bestehenden radiologischen Gemeinschaftspraxis GbR; ihre Anteile wurden im Jahr 2011 in eine GmbH eingebracht.
Im Mai 2003 vereinbarte die GbR mit S, der eine radiologisch-nuklear-medizinische Praxis betrieb, spätestens zum 01.04.2004 die Einzelpraxis zu übernehmen. Der vereinbarte Kaufpreis betrug 421.815,80 €. Aus dem Vertrag vom Mai 2003 ergibt sich Folgendes:
1. Unter "1. Präambel" ist ausgeführt, im Hinblick auf die Beendigung der Tätigkeit von S solle erreicht werden, dass dessen Vertragsarztsitz auf die GbR bzw. einen von der GbR bestimmten Dritten übergehe.
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