FG Hamburg - Urteil vom 21.02.2024
6 K 27/22
Normen:
EStG § 6e Abs. 2;

Abschreibungsfähigkeit von Aufwendungen für eine sogenannte Pre-Opening-Zahlung und eine Pachtgarantie als Anschaffungskosten in Form von Fondsetablierungskosten

FG Hamburg, Urteil vom 21.02.2024 - Aktenzeichen 6 K 27/22

DRsp Nr. 2024/8011

Abschreibungsfähigkeit von Aufwendungen für eine sogenannte Pre-Opening-Zahlung und eine Pachtgarantie als Anschaffungskosten in Form von Fondsetablierungskosten

1. Miet- oder Pachtgarantien im Rahmen eines Immobilienanlageprojekts unter Beteiligung eines geschlossenen Immobilienfonds können Fondsetablierungskosten im Sinne von § 6e Abs. 2 EStG darstellen. 2. Es bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die rückwirkende Anwendung von § 6e EStG auf den Veranlagungszeitraum 2014 (§ 52 Abs. 14a EStG).

Normenkette:

EStG § 6e Abs. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob Aufwendungen für eine sogenannte Pre-Opening-Zahlung und eine Pachtgarantie als Anschaffungskosten in Form von Fondsetablierungskosten abzuschreiben sind oder ob es sich hierbei um sofort abzugsfähige Werbungskosten handelt.

Die Klägerin wurde 2007 in A gegründet und firmierte zunächst unter B GmbH & Co. KG. Persönlich haftende Gesellschafterin war die Beigeladene zu 1) mit einer Einlage in Höhe von ... € (94 %) und Kommanditistin die Beigeladene zu 2) mit einer Einlage in Höhe von ... € (6 %). Die Klägerin fungierte als Projektentwicklungsgesellschaft im Bereich Immobilien. Geschäftsgegenstand war die Errichtung und Entwicklung einer Immobilie mit ... Studierendenapartments sowie ... Pkw-Stellplätzen in C (...).