Die Beteiligten streiten darüber, ob Aufwendungen für eine sogenannte Pre-Opening-Zahlung und eine Pachtgarantie als Anschaffungskosten in Form von Fondsetablierungskosten abzuschreiben sind oder ob es sich hierbei um sofort abzugsfähige Werbungskosten handelt.
Die Klägerin wurde 2007 in A gegründet und firmierte zunächst unter B GmbH & Co. KG. Persönlich haftende Gesellschafterin war die Beigeladene zu 1) mit einer Einlage in Höhe von ... € (94 %) und Kommanditistin die Beigeladene zu 2) mit einer Einlage in Höhe von ... € (6 %). Die Klägerin fungierte als Projektentwicklungsgesellschaft im Bereich Immobilien. Geschäftsgegenstand war die Errichtung und Entwicklung einer Immobilie mit ... Studierendenapartments sowie ... Pkw-Stellplätzen in C (...).
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