Die Erinnerung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
I.
Die Kostenbeamtin des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes setzte mit Kostenrechnung vom 28.11.2016 - Kassenzeichen 0716029000370 - gegenüber der Klägerin Gerichtsgebühren in Höhe von 60.- € betreffend das von der Klägerin erfolglos betriebene PKH-Beschwerdeverfahren
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