OVG Saarland - Beschluss vom 25.01.2017
1 F 49/17
Normen:
KostVfg § 4; KostVfg § 10 Abs. 1; GKG § 1 Abs. 2 Nr. 1; GKG § 3 Abs. 2; GKG § 6 Abs. 2 S. 1; GKG § 21; LJKG § 6 Abs. 2 S. 1; LJKG § 6 Abs. 3;

Absehen vom Kostenansatz durch den Kostenbeamten bei dauerndem Unvermögen des Kostenschuldners

OVG Saarland, Beschluss vom 25.01.2017 - Aktenzeichen 1 F 49/17

DRsp Nr. 2017/14286

Absehen vom Kostenansatz durch den Kostenbeamten bei dauerndem Unvermögen des Kostenschuldners

§ 10 KostVfg, wonach der Kostenbeamte bei dauerndem Unvermögen des Kostenschuldners vom Kostenansatz absieht, ist für die Bewertung der Rechtmäßgkeit des Kostenansatzes unerheblich. Ein subjektiv-öffentliches Recht des Kostenschuldners aus § 10 KostVfg auf Beachtung dieser Verwaltungsvorschrift durch den Kostenbeamten besteht nicht.

Tenor

Die Erinnerung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

KostVfg § 4; KostVfg § 10 Abs. 1; GKG § 1 Abs. 2 Nr. 1; GKG § 3 Abs. 2; GKG § 6 Abs. 2 S. 1; GKG § 21; LJKG § 6 Abs. 2 S. 1; LJKG § 6 Abs. 3;

Gründe

I.

Die Kostenbeamtin des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes setzte mit Kostenrechnung vom 28.11.2016 - Kassenzeichen 0716029000370 - gegenüber der Klägerin Gerichtsgebühren in Höhe von 60.- € betreffend das von der Klägerin erfolglos betriebene PKH-Beschwerdeverfahren 1 D 291/16 an.