FG München - Urteil vom 23.11.2006
14 K 3478/05
Normen:
ZK Art. 185, 186 Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ; ZKDVO Art. 848 ; AO (1977) § 90 Abs. 2 ; FGO § 76 Abs. 1 S. 4 § 126 Abs. 5 ;

Absehen von der Abgabennacherhebung nach der Neufassung des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK; Zollbefreiung für Rückwaren auch bei nachträglicher Antragstellung

FG München, Urteil vom 23.11.2006 - Aktenzeichen 14 K 3478/05

DRsp Nr. 2007/2999

Absehen von der Abgabennacherhebung nach der Neufassung des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK; Zollbefreiung für Rückwaren auch bei nachträglicher Antragstellung

1. Das FG ist nicht gem. § 126 Abs. 5 FGO an die rechtliche Beurteilung des BFH gebunden, wenn der EuGH mittlerweile eine andere Auffassung vertritt. 2. Zur Beweislastverteilung bei der Frage der Erkennbarkeit des Irrtums nach der Neufassung des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK durch die VO Nr. 2700/2000. 3. Ein Antrag auf Zollbefreiung für Rückwaren kann auch noch nach der Abgabe der Zollanmeldung gestellt werden. 4. Zum Alternativnachweis nach Art. 848 Abs. 1 erster Spiegelstrich letzter Unterabs. ZKDVO.

Normenkette:

ZK Art. 185, 186 Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ; ZKDVO Art. 848 ; AO (1977) § 90 Abs. 2 ; FGO § 76 Abs. 1 S. 4 § 126 Abs. 5 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob der Beklagte (das Hauptzollamt - HZA -) von der Klägerin für von dieser eingeführte PKW Zoll nacherheben durfte.

Die Klägerin meldete in den Monaten Juni bis August 1998 insgesamt 33 PKW der Marke X zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an. Die Fahrzeuge waren zuvor von der X-AG von Deutschland in die Tschechische Republik geliefert worden. Im Hinblick auf die vorgelegten von den tschechischen Finanzbehörden ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, die als Ursprung der Fahrzeuge Deutschland auswiesen, sah das HZA von einer Erhebung von Zoll ab.