I.
Streitig ist, ob der Beklagte (das Hauptzollamt - HZA -) von der Klägerin für von dieser eingeführte PKW Zoll nacherheben durfte.
Die Klägerin meldete in den Monaten Juni bis August 1998 insgesamt 33 PKW der Marke X zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an. Die Fahrzeuge waren zuvor von der X-AG von Deutschland in die Tschechische Republik geliefert worden. Im Hinblick auf die vorgelegten von den tschechischen Finanzbehörden ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, die als Ursprung der Fahrzeuge Deutschland auswiesen, sah das HZA von einer Erhebung von Zoll ab.
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