BFH - Urteil vom 16.02.2011
X R 21/10
Normen:
KBV § 1 Abs. 1; AO § 156 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 02.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 381/09

Absehen von der Änderung eines Einkommensteuerbescheids nach der KleinbetragsVO

BFH, Urteil vom 16.02.2011 - Aktenzeichen X R 21/10

DRsp Nr. 2011/11093

Absehen von der Änderung eines Einkommensteuerbescheids nach der KleinbetragsVO

Die KleinbetragsVO in der ab dem Jahr 2002 geltenden Fassung ist auch insoweit durch § 156 Abs. 1 AO gedeckt, als danach nicht nur Änderungen zulasten des Steuerpflichtigen, sondern gleichermaßen Änderungen, die an sich zugunsten des Steuerpflichtigen vorzunehmen wären, unterbleiben, wenn die Abweichungen zu den bisherigen Festsetzungen oder Feststellungen bestimmte Bagatellgrenzen nicht erreichen.

Normenkette:

KBV § 1 Abs. 1; AO § 156 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr 2008 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden.

In ihrer Einkommensteuererklärung für 2008 machten sie u.a. Spenden in Höhe von 145 EUR als Zuwendungen für steuerbegünstigte Zwecke nach § 10b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes in der für das Jahr 2008 gültigen Fassung (EStG) geltend.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) ließ bei der Einkommensteuerfestsetzung 2008 lediglich einen Betrag in Höhe von 100 EUR zum Sonderausgabenabzug zu, da für die weiteren Spenden nicht die nach § 50 Abs. 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) geforderte Zuwendungsbestätigung vorgelegt worden sei.