Die Beteiligten werden darauf hingewiesen, dass der Senat auf die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung ./. beabsichtigt, hinsichtlich des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung ./. (Versicherungsnummer: ./.) in Bezug auf den Zuschlag von Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (Grundrentenzuschlag) von einem Wertausgleich bei der Scheidung abzusehen.
Hierzu erhalten die Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen.
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