FG Baden-Württemberg - Urteil vom 25.09.2001
11 K 207/96
Normen:
EWGV 1697/79 Art. 5 Abs. 2 UAbs. 1 ;

Absehen von der Nacherhebung von Eingangsabgaben; Aktiver Irrtum der Zollstelle bei der Abfertigung; Erkennbarkeit; Eingangsabgaben

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.09.2001 - Aktenzeichen 11 K 207/96

DRsp Nr. 2005/1297

Absehen von der Nacherhebung von Eingangsabgaben; Aktiver Irrtum der Zollstelle bei der Abfertigung; Erkennbarkeit; Eingangsabgaben

1. Werden die Angaben in der Zollanmeldung lediglich passiv hingenommen, so liegt kein aktiver Irrtum der Zollstelle bei der Abfertigung vor, der ein Absehen von der Nacherhebung von Eingangsabgaben zur Folge hätte. 2. Ein gegen das Fehlen eines aktiven Irrtums der Zollstelle bei der Abfertigung sprechendes Indiz ist darin zu sehen, dass eine Zollanmeldung befundgerecht war und somit eine Überprüfung der Zollanmeldung durch die Abfertigungsstelle nicht von vornherein geboten war. 3. Die Erkennbarkeit des Irrtums der Behörde für den Abgabenschuldner hängt von der Art. des Irrtums, der Erfahrung des Abgabenschuldners und der von ihm aufgewandten (bzw. aufzuwendenden) Sorgfalt ab.

Normenkette:

EWGV 1697/79 Art. 5 Abs. 2 UAbs. 1 ;

Tatbestand:

Im zweiten Rechtsgang streitig ist nur noch, ob von der Nacherhebung von Eingangsabgaben abzusehen ist und in diesem Zusammenhang, ob sich die Abfertigungszollstelle bei der Abfertigung einer als "Orangenlimonade" angemeldeten Ware aktiv geirrt hat und dieser Irrtum für den Kläger erkennbar war.

Die Firma ... mbH (im folgenden GmbH) erwarb im Jahre 1986 zahlreiche Sendungen von Limonadengrundstoff (Sirup) aus der Schweiz. In den Zollanmeldungen trat der Kläger zum Teil als Zollbeteiligter auf.