Im zweiten Rechtsgang streitig ist nur noch, ob von der Nacherhebung von Eingangsabgaben abzusehen ist und in diesem Zusammenhang, ob sich die Abfertigungszollstelle bei der Abfertigung einer als "Orangenlimonade" angemeldeten Ware aktiv geirrt hat und dieser Irrtum für den Kläger erkennbar war.
Die Firma ... mbH (im folgenden GmbH) erwarb im Jahre 1986 zahlreiche Sendungen von Limonadengrundstoff (Sirup) aus der Schweiz. In den Zollanmeldungen trat der Kläger zum Teil als Zollbeteiligter auf.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|