BFH - Beschluss vom 02.08.2013
XI B 97/12
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 1791
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 14.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 7340/11

Absehen von einer durch Vorsitzendenschreiben angeordneten Beweisaufnahme

BFH, Beschluss vom 02.08.2013 - Aktenzeichen XI B 97/12

DRsp Nr. 2013/21104

Absehen von einer durch Vorsitzendenschreiben angeordneten Beweisaufnahme

NV: Das Gericht hat zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung vor Erlass seines Urteils die von ihm durch einen Beweisbeschluss geschaffene Prozesslage mit der erforderlichen Klarheit wieder zu beseitigen, wenn es nicht mehr beabsichtigt, den Beweis zu erheben. Entsprechendes gilt, wenn der Vorsitzende kurz vor der mündlichen Verhandlung in einem den Beteiligten bekanntgegebenen Schreiben ausdrücklich anordnet, dass ein Zeuge zu einem bestimmten, relevanten Beweisthema anzuhören sei, dies aber ohne weiteren Hinweis des Gerichts schließlich unterbleibt.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 2;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Finanzgericht (FG) gemäß § 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

1. Ein von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend gemachter Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, liegt vor.