BFH - Beschluss vom 19.05.2009
X B 53/09
Normen:
GKG § 21 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 03.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 85/05

Absehen von Kosten für ein eingestelltes Beschwerdeverfahren

BFH, Beschluss vom 19.05.2009 - Aktenzeichen X B 53/09

DRsp Nr. 2009/15381

Absehen von Kosten für ein eingestelltes Beschwerdeverfahren

Normenkette:

GKG § 21 Abs. 1;

Gründe:

I.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) mit Gerichtsbescheid vom 3. März 2009 ab. Der Gerichtsbescheid wurde am 10. März 2009 dem Kläger zugestellt. In der Rechtsmittelbelehrung des Gerichtsbescheids wies das FG darauf hin, dass die Revision nicht zugelassen worden sei und die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten werden könne.

Der Kläger legte mit am 7. April 2009 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangenen Schriftsatz Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des FG ein.

Durch Beschluss vom 27. April 2009 änderte das FG gemäß § 107 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) den Gerichtsbescheid dahingehend, dass die Rechtsmittelbelehrung wie folgt lautete: "Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten mündliche Verhandlung beantragen. ...". Der Kläger beantragte daraufhin die mündliche Verhandlung gegen den Gerichtsbescheid und nahm durch Schreiben vom 7. Mai 2009 die erhobene Nichtzulassungsbeschwerde zurück.

II.

Das Verfahren wird eingestellt, nachdem der Kläger die Beschwerde gegen den Gerichtsbescheid des FG zurückgenommen hat (§ 125 Abs. 1 FGO entsprechend).