BSG - Beschluss vom 17.04.2019
B 5 R 312/18 B
Normen:
SGB VI § 77 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 18.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 2783/16
SG Freiburg, vom 21.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 22 R 4794/15

Absenkung des Zugangsfaktors bei ErwerbsminderungsrentenInanspruchnahme einer Rente vor Eintritt des Regelalters für eine AltersrenteVerfassungskonformität der Kürzung des Zugangsfaktors

BSG, Beschluss vom 17.04.2019 - Aktenzeichen B 5 R 312/18 B

DRsp Nr. 2019/8426

Absenkung des Zugangsfaktors bei Erwerbsminderungsrenten Inanspruchnahme einer Rente vor Eintritt des Regelalters für eine Altersrente Verfassungskonformität der Kürzung des Zugangsfaktors

1. Die Kürzung des Zugangsfaktors bei Renten wegen Erwerbsminderung ist verfassungskonform.2. Insbesondere die Regelung in § 77 Abs. 2 SGB VI ist verfassungsgemäß, weil mit der Absenkung des Zugangsfaktors bei Erwerbsminderungsrenten auf die Inanspruchnahme der Rente vor Eintritt des Regelalters für die Altersrente und damit auf eine Verlängerung der Rentenbezugszeit reagiert wurde.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. Oktober 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI § 77 Abs. 2;

Gründe:

Mit Urteil vom 18.10.2018 hat das LSG Baden-Württemberg einen Anspruch des Klägers auf Gewährung einer höheren Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf der Grundlage eines Zugangsfaktors von 1,0 anstelle eines gekürzten Zugangsfaktors verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG.