BFH - Urteil vom 24.02.2011
VI R 12/10
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 17.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 100/07

Absetzbarkeit der für einen auswärtigen Sprachkurs gezahlten Kursgebühren als Werbungskosten; Aufteilungsmaßstab für die Aufteilung der Reisekosten in Werbungskosten und Kosten der privaten Lebensführung

BFH, Urteil vom 24.02.2011 - Aktenzeichen VI R 12/10

DRsp Nr. 2011/9105

Absetzbarkeit der für einen auswärtigen Sprachkurs gezahlten Kursgebühren als Werbungskosten; Aufteilungsmaßstab für die Aufteilung der Reisekosten in Werbungskosten und Kosten der privaten Lebensführung

1. Auch wenn ein auswärtiger Sprachkurs nur Grundkenntnisse oder allgemeine Kenntnisse in einer Fremdsprache vermittelt, diese aber für die berufliche Tätigkeit ausreichen, kann der Kurs beruflich veranlasst sein und deshalb die Kursgebühr als Werbungskosten abgezogen werden.2. Die Wahl, einen Sprachkurs auswärts zu besuchen, ist regelmäßig privat mitveranlasst. Bei der deshalb gebotenen Aufteilung der Reisekosten in Werbungskosten und Kosten der privaten Lebensführung kann dann auch ein anderer als der zeitliche Aufteilungsmaßstab angezeigt sein.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Streitig ist, ob Aufwendungen eines Bundeswehroffiziers für einen Englischsprachkurs in Südafrika einkommensteuerlich als Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang.