BFH - Urteil vom 03.02.2010
IV R 27/07
Normen:
EStG § 13; EStG § 34b Abs. 3 S. 1; ForstSchAusglG § 4 Abs. 1 S. 1; ForstSchAusglG § 5 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 03.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 369/04 1750

Absetzung des erhöhten Betriebsausgabenpauschsatzes nach dem Forstschäden-Ausgleichsgesetz (ForstSchAusglG) von Einnahmen aus Kalamitätsnutzungen in Wirtschaftsjahren nach einer Einschlagsbeschränkung; Wahlrecht auf Versteuerung nach dem begünstigten Steuersatz i.R.v. Einnahmen aus Kalamitätsnutzungen

BFH, Urteil vom 03.02.2010 - Aktenzeichen IV R 27/07

DRsp Nr. 2010/4627

Absetzung des erhöhten Betriebsausgabenpauschsatzes nach dem Forstschäden-Ausgleichsgesetz (ForstSchAusglG) von Einnahmen aus Kalamitätsnutzungen in Wirtschaftsjahren nach einer Einschlagsbeschränkung; Wahlrecht auf Versteuerung nach dem begünstigten Steuersatz i.R.v. Einnahmen aus Kalamitätsnutzungen

Der erhöhte Betriebsausgabenpauschsatz nach dem ForstSchAusglG in Höhe von 90% ist nicht von Einnahmen aus Kalamitätsnutzungen abzusetzen, die in einem Wirtschaftsjahr nach Auslaufen einer Einschlagsbeschränkung steuerlich zu erfassen sind. § 5 Abs. 2 ForstSchAusglG eröffnet dem Steuerpflichtigen in Erweiterung der Regelung in § 5 Abs. 1 ForstSchAusglG lediglich das Wahlrecht, Einnahmen aus Kalamitätsnutzungen mit dem begünstigten Steuersatz gemäß § 34b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EStG (nunmehr § 34b Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 EStG) zu besteuern, auch wenn die Kalamitätsnutzung erst in einem Wirtschaftsjahr gezogen wird, welches einer Einschlagsbeschränkung nachfolgt.

Normenkette:

EStG § 13; EStG § 34b Abs. 3 S. 1; ForstSchAusglG § 4 Abs. 1 S. 1; ForstSchAusglG § 5 Abs. 2;

Gründe

I.