FG Niedersachsen - Urteil vom 18.02.2015
3 K 195/14
Normen:
HeimG NRW 2008 § 2 Abs. 3; EStG 2009 § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a; EStG 2009 § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 4 Satz 2; EStDV § 11 Abs. 1; HeimGDV NRW § 2 Abs. 3;

Absetzung für Abnutzung für ein Gebäude im Privatvermögen, das als Altersheim genutzt wird

FG Niedersachsen, Urteil vom 18.02.2015 - Aktenzeichen 3 K 195/14

DRsp Nr. 2016/60

Absetzung für Abnutzung für ein Gebäude im Privatvermögen, das als Altersheim genutzt wird

Zu den Voraussetzungen der AfA nach § 7 Abs. 4 EStG. Gehört ein Gebäude nicht zum BV, sondern stellt Privateigentum dar und wird zur Erzielung von Einkünften aus VuV benutzt, ist § 7 Abs. 4 Nr. 2a EStG einschlägig und die jährliche AfA beträgt 2 %. Die durch das Nordrhein-Westfälische WTG 2014 bindend festgelegte Einzelzimmerquote für Alten- und Pflegeheime berechtigt in VZ vor 2014 nicht, das Gebäude mit 3 % p.a. statt mit 2 % p.a. abzuschreiben. § 2 Abs. 3 DV zum WTG 2008 lässt Ausnahmen von der Einzelzimmerquote zu.

Normenkette:

HeimG NRW 2008 § 2 Abs. 3; EStG 2009 § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a; EStG 2009 § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 4 Satz 2; EStDV § 11 Abs. 1; HeimGDV NRW § 2 Abs. 3;

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe der Abschreibungen für ein Gebäude, das als Altersheim genutzt wird.