BFH - Urteil vom 17.09.2008
IX R 64/07
Normen:
EStG § 7 Abs. 1 S. 6; EStG § 9 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 09.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 840/05

Absetzungen für außergewöhnliche Abnutzung bei Gebäuden

BFH, Urteil vom 17.09.2008 - Aktenzeichen IX R 64/07

DRsp Nr. 2009/1734

Absetzungen für außergewöhnliche Abnutzung bei Gebäuden

Absetzungen für außergewöhnliche Abnutzung aus wirtschaftlichen Gründen können als Werbungskosten bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung abgezogen werden, wenn sich nach der Kündigung des Mietverhältnisses herausstellt, dass das auf die Bedürfnisse des Mieters ausgerichtete Gebäude nicht mehr oder nur noch eingeschränkt nutzbar ist und auch durch eine (nicht steuerbare) Veräußerung nicht mehr sinnvoll verwendet werden kann.

Normenkette:

EStG § 7 Abs. 1 S. 6; EStG § 9 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war im Streitjahr (2001) zu 25 % an einer (inzwischen aufgelösten) GbR beteiligt, und zwar neben seinem Sohn, dem Beigeladenen, der 75 % der Anteile hielt.