Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Streitig ist, ob die der Klägerin entstandenen Kosten auf Grund einer Auseinandersetzung mit dem Jugendamt wegen ihres minderjährigen Sohnes als außergewöhnliche Belastungen gem. § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) abzugsfähig sind.
Die einzeln veranlagte Klägerin ist Lehrerin und war für ihren im Streitjahr 17 Jahre alten, in ihrem Haushalt lebenden Sohn allein sorgeberechtigt. Ihr Sohn wandte sich im Frühjahr 2018 an das Jugendamt in der Absicht, eine eigene Wohnung beziehen zu wollen. Nach Darstellung der Klägerin sei ihr Sohn bei diesen Vorhaben von den Mitarbeitern des Jugendamts unterstützt worden während sie außen vorgelassen worden sei. Nach mehreren Wochen der Eskalation der häuslichen Situation unternahm der Sohn schließlich einen Suizidversuch, der in einen mehrwöchigen Klinikaufenthalt sowie eine gerichtliche Anhörung mündete. Dies führte u.a. dazu, dass die Klägerin anwaltliche Hilfe in Anspruch nahm und u.a. Strafanzeige gegen Mitarbeiter des Jugendamts erstattete.
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