LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 03.03.2022
5 Sa 260/21
Normen:
BetrAVG § 2 Abs. 1 S. 1; BetrAVG § 19 Abs. 3; BGB § 119 Abs. 1; BGB § 123 Abs. 1; BGB § 143 Abs. 1; Pensionsordnung § 5 Nr. 1; Pensionsordnung § 5 Nr. 3; Aufhebungsvertrag v. 15.04.2011 § 5;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 26.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 10/21

Absolute Anfechtungsfrist von zehn JahrenDas Gebot fairen VerhandelnsUnabdingbarkeit der zwingenden Vorschriften des BetrAVG

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.03.2022 - Aktenzeichen 5 Sa 260/21

DRsp Nr. 2022/10028

Absolute Anfechtungsfrist von zehn Jahren Das Gebot fairen Verhandelns Unabdingbarkeit der zwingenden Vorschriften des BetrAVG

1. Für die Anfechtungstatbestände Irrtum, Täuschung oder Drohung gilt eine absolute Anfechtungsfrist von zehn Jahren. 2. Eine Verhandlungssituation kann dann als unfair zu bewerten sein, wenn eine psychische Drucksituation geschaffen oder ausgenutzt wird, die eine freie und überlegte Entscheidung des Vertragspartners erheblich erschwert oder sogar unmöglich macht. Denkbar ist auch die Ausnutzung einer objektiv erkennbaren körperlichen oder psychischen Schwäche oder eine Überrumpelungstaktik. 3. Im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung bedarf es bei der Prüfung von Vertragsklauseln nicht des Rückgriffs auf das Gebot fairen Verhandelns, weil nach § 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG a.F. (§ 19 Abs. 3 BetrAVG) von den zwingenden Vorschriften des BetrAVG nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden darf.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 26. Mai 2021, Az. 4 Ca 10/21, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 2 Abs. 1 S. 1; BetrAVG § 19 Abs. 3; BGB § 119 Abs. 1; BGB § 123 Abs. 1; BGB § 143 Abs. 1; Pensionsordnung § 5 Nr. 1; Pensionsordnung § 5 Nr. 3; Aufhebungsvertrag v. 15.04.2011 § 5;

Tatbestand