FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 21.08.2019
1 K 2295/17
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 20 Abs. 4a S. 7; KStG § 27; UmwG § 123 Abs. 2; UmwStG § 15;
Fundstellen:
DStRE 2020, 328
IStR 2020, 388
NZG 2019, 1440

Abspaltung; Aktien; Einlagenrückgewähr; Hewlett-Packard Enterprise Company; ISIN; Kapitaleinkünfte; Sachausschüttung; Spin-Off; steuerpflichtig; typusorientiert; Umstrukturierung; US-amerikanisch; Zuteilung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.08.2019 - Aktenzeichen 1 K 2295/17

DRsp Nr. 2019/15968

Abspaltung; Aktien; Einlagenrückgewähr; Hewlett-Packard Enterprise Company; ISIN; Kapitaleinkünfte; Sachausschüttung; Spin-Off; steuerpflichtig; typusorientiert; Umstrukturierung; US-amerikanisch; Zuteilung

Keine steuerpflichtige Sachausschüttung durch Zuteilung der Hewlett-Packard Enterprise Company Aktien im Rahmen eines Spin-Offs nach US-amerikanischem Re Der Begriff Abspaltung i.S. von § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG ist typusorientiert in Anlehnung an die Strukturmerkmale des § 123 Abs. 2 UmwG auszulegen. Die Zuteilung von HPE-Aktien im Zuge der Umstrukturierung der Hewlett-Packard Company ist eine solche Abspaltung, die zunächst keine Besteuerung auslöst. Die Vergabe einer neuen ISIN für die lediglich umbenannte Gesellschaft ist unschädlich (gegen BMF-Schreiben vom 20.03.2017 IV C1 - S 2252/15/10029:002; BStBl I 2017, 431). Eine Besteuerung erfolgt erst bei Veräußerung der Anteile.

Tenor

I.

Der Einkommensteuerbescheid für 2015 vom 1. Juni 2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. Oktober 2017 wird dahingehend geändert, dass der beim Kläger in Höhe von 78.114 EUR und bei der Klägerin in Höhe von 26.038,00 EUR als Dividende erfasste Betrag aus der Zuteilung der Anteile an der HPE außer Ansatz bleibt.

Die Berechnung der festzusetzenden Steuer wird auf den Beklagten übertragen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

III. IV.