1. Die Bescheide über Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuermessbetrag für 2014 vom 09.10.2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.08.2022 werden dahingehend geändert, dass der Abspaltung die Buchwerte zugrunde gelegt werden.
2. Die Ermittlung der festzusetzenden Beträge wird dem Finanzamt übertragen.
3. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
4. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
5. Das Urteil ist wegen der zu erstattenden Aufwendungen der Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Aufwendungen der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
6. Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist, ob zum 31.12.2014 ein Teilbetrieb i.S.d. § 15 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) abgespalten wurde und dies somit ohne Aufdeckung der stillen Reserven erfolgen konnte.
Die Klägerin - die A-GmbH mit dem Sitz in Stadt 1 - ist eine 100-prozentige Tochtergesellschaft der B-Holding GmbH mit dem Sitz in Stadt 2 . Bis zur Abspaltung betrieb sie ihre Geschäfte ( Warenlogistik ) in Stadt 1 und in Stadt 3 .
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