I.
Streitig ist im Hauptsacheverfahren, ob von den Antragstellern eine von den Antragstellern im Streitjahr geleistete Abstandszahlung i. H. v. 53.995,67 DM für die Räumung von Mieträumen als Betriebsausgaben bei den Einkünften des Antragstellers aus Gewerbebetrieb abzugsfähig sind.
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Einspruchsentscheidung vom 04.08.2000. den Bericht über die Außenprüfung vom 22.01.1998, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Die Antragsteller beantragen,
die Aufhebung der Vollziehung des Einkommensteuer-Bescheids 1995 vom 03.07.1998 i. H. v. 20.862 DM wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids.
Der Antragsgegner (Finanzamt) beantragt,
den Antrag abzulehnen.
II.
Der Antrag ist unbegründet.
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