FG München - Beschluss vom 14.08.2001
13 V 2435/01
Normen:
FGO § 69 ; EStG § 4 Abs. 4 ; EStG § 7 ;

Abstandszahlungen an den Mieter als Herstellungsten eines neu errichteten Gebäudes; Aussetzung der Vollziehung in Sachen; Einkommensteuer 1995

FG München, Beschluss vom 14.08.2001 - Aktenzeichen 13 V 2435/01

DRsp Nr. 2001/15612

Abstandszahlungen an den Mieter als Herstellungsten eines neu errichteten Gebäudes; Aussetzung der Vollziehung in Sachen; Einkommensteuer 1995

Zahlungen an den Mieter für die Räumung der Mieträume gehören zu den Herstellungskosten des neu errichteten Gebäudes Die AfA beginnt erst mit der Fertigstellung des neuen Gebäudes. 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

FGO § 69 ; EStG § 4 Abs. 4 ; EStG § 7 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist im Hauptsacheverfahren, ob von den Antragstellern eine von den Antragstellern im Streitjahr geleistete Abstandszahlung i. H. v. 53.995,67 DM für die Räumung von Mieträumen als Betriebsausgaben bei den Einkünften des Antragstellers aus Gewerbebetrieb abzugsfähig sind.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Einspruchsentscheidung vom 04.08.2000. den Bericht über die Außenprüfung vom 22.01.1998, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Die Antragsteller beantragen,

die Aufhebung der Vollziehung des Einkommensteuer-Bescheids 1995 vom 03.07.1998 i. H. v. 20.862 DM wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids.

Der Antragsgegner (Finanzamt) beantragt,

den Antrag abzulehnen.

II.

Der Antrag ist unbegründet.