BFH - Beschluss vom 04.05.2011
X S 8/11
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 133a Abs. 2 S. 1;

Abstellen auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den Prozessbevollmächtigten i.R.d. § 133a Abs. 2 S. 1 FGO

BFH, Beschluss vom 04.05.2011 - Aktenzeichen X S 8/11

DRsp Nr. 2011/10236

Abstellen auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den Prozessbevollmächtigten i.R.d. § 133a Abs. 2 S. 1 FGO

NV: Der Zeitpunkt, an dem der Prozessbevollmächtigte von dem Umstand einer Gehörsverletzung Kenntnis erlangt hat, ist maßgeblich für die Berechnung der Zweiwochenfrist des § 133a Abs. 2 Satz 1 FGO. Die erst später erlangte Kenntnis der Prozesspartei ist demgegenüber irrelevant.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 133a Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Klägerin, Beschwerdeführerin und Rügeführerin (Klägerin) abgewiesen, da die mangels Abgabe von Steuererklärungen vorgenommene Schätzung ihrer Einnahmen durch den Beklagten, Beschwerdegegner und Rügegegner (Finanzamt --FA--) im Ergebnis nicht zu beanstanden sei. Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat der angerufene Senat durch Beschluss vom 19. Januar 2011 X B 68/10 als unbegründet zurückgewiesen. Der Beschluss ging dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 14. Februar 2011 zu.