BGH - Beschluss vom 24.10.2022
AnwZ (Brfg) 20/22
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7;
Vorinstanzen:
AnwGH Nordrhein-Westfalen, vom 29.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 40/21

Abstellen auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

BGH, Beschluss vom 24.10.2022 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 20/22

DRsp Nr. 2022/17297

Abstellen auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

Der Umstand, dass es eine Rechtsanwalt sogar wegen vergleichsweise geringfügiger Forderungen zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und Eintragungen im Schuldnerverzeichnis hat kommen lassen, spricht für und nicht gegen das Vorliegen eines Vermögensverfalls nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 29. April 2022 wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7;

Gründe

I.

Der Kläger ist seit 2001 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 2. September 2021 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Anwaltsgerichtshof hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen. Der Kläger beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

II.