BFH - Urteil vom 11.10.2023
I R 37/20
Normen:
EStG § 1 Abs. 3 S. 3; EStG § 49 Abs. 1 Nr. 7; EStG § 1 Abs. 4; DBA NOR Art. 18 Abs. 1; AEUV Art. 21; AEUV Art. 4; GG Art. 3 Abs. 1; EGRL 38/2004;
Fundstellen:
StX 2024, 100
DStR 2024, 595
StuB 2024, 235
BFH/NV 2024, 375
IStR 2024, 275
IWB 2024, 266
DStRE 2024, 437
FA 2024, 124
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 10.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 380/19

Abstrakte Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts aufgrund der Regelungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerun; Fiktive unbeschränkte Steuerpflicht bei Bezug einer Sozialversicherungsrente und Wohnsitz in Norwegen

BFH, Urteil vom 11.10.2023 - Aktenzeichen I R 37/20

DRsp Nr. 2024/1648

Abstrakte Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts aufgrund der Regelungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerun; Fiktive unbeschränkte Steuerpflicht bei Bezug einer Sozialversicherungsrente und Wohnsitz in Norwegen

NV: § 1 Abs. 3 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes ist nicht einschränkend dahingehend auszulegen, dass nur solche inländischen Einkünfte als nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte gelten, bei denen das deutsche Besteuerungsrecht nach konkreter Berechnung im Einzelfall der Höhe nach beschränkt wurde. Vielmehr bezieht sich die Regelung auf eine abstrakte Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts aufgrund der Regelungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung; dem steht bei einem Wohnsitz des Einkünftebeziehers in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums (hier: Norwegen) ein Diskriminierungsschutz aus den Grundsätzen der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 --sogenannte Freizügigkeitsrichtlinie-- (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 2004, Nr. L 158, 77) nicht entgegen.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 10.09.2020 - 2 K 380/19 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 1 Abs. 3 S. 3; EStG § 49 Abs. 1 Nr. 7; EStG § 1 Abs. 4;