FG Hessen - Urteil vom 16.02.2012
4 K 1130/10
Normen:
KStG § 37;

Abtretung; Anteilseigner; Dividendenanspruch; Nachversteuerung

FG Hessen, Urteil vom 16.02.2012 - Aktenzeichen 4 K 1130/10

DRsp Nr. 2012/8542

Abtretung; Anteilseigner; Dividendenanspruch; Nachversteuerung

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KStG § 37;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Nachversteuerung nach § 37 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) für den Fall einer Ausschüttung nach entgeltlicher Veräußerung des Dividendenanspruchs an einen Dritten. Die Klägerin ist eine vormals unter der Firmenbezeichnung 'X eG' in A ansässige Genossenschaft, die seit Verlegung ihres Sitzes nach B zum 01.12.2005 im Handelsregister des Amtsgerichts B unter der Registernummer GnR 1 eingetragen ist. Im Streitjahr hatte die Klägerin 9.432 Mitglieder. Bis zum 31.12.2005 entsprach ihr Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr. Vom 01.01.2006 bis zum 30.06.2006 wurde ein Rumpfwirtschaftsjahr gebildet. Mit Wirkung zum 01.01.2005 hatte die Klägerin ihr operatives Bankgeschäft auf die im Handelsregister des Amtsgerichts B unter GnR 2 eingetragene Y-eG ausgegliedert. An dieser war die Klägerin im Jahre 2005 aufgrund von 29.790 Genossenschaftsanteilen zu 26,12% kapitalmäßig beteiligt.