I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) ist Insolvenzverwalterin über das Vermögen der X GmbH (Insolvenzschuldnerin). Die Klägerin in dem beim Finanzgericht (FG) Münster anhängigen Verfahren 9 K 5138/02 K,F (betreffend Körperschaftsteuer 2000 u.a.) hatte der Insolvenzschuldnerin einen Erstattungsanspruch zur Körperschaftsteuer 2000 in Höhe von ... EUR nach Maßgabe des § 46 der Abgabenordnung abgetreten.
Ein Antrag der Antragstellerin auf Beiladung --dem von der Klägerin widersprochen worden war-- wurde vom FG durch Beschluss vom 16. Januar 2007 abgelehnt. Der anschließenden Beschwerde wurde nicht abgeholfen.
Die Antragstellerin beantragt, sie zu dem finanzgerichtlichen Verfahren der Klägerin beizuladen.
Das Finanzamt ist dem Antrag entgegengetreten.
II. Die zulässige Beschwerde (§ 128 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) ist nicht begründet. Es liegt weder ein Fall der notwendigen Beiladung vor (§ 60 Abs. 3 FGO) noch hat das FG mit der Versagung der einfachen Beiladung (§ 60 Abs. 1 ) ermessensfehlerhaft gehandelt.
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