BFH - Beschluss vom 29.07.2005
VII B 340/04
Normen:
AO § 46 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1969
BFH/NV 2005, 1969
Vorinstanzen:
FG Münster - 6 K 3614/03 AO - 12.7.2004,

Abtretung von Erstattungsansprüchen

BFH, Beschluss vom 29.07.2005 - Aktenzeichen VII B 340/04

DRsp Nr. 2005/17298

Abtretung von Erstattungsansprüchen

1. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass für die erforderliche Angabe des Abtretungsgrundes in der Abtretungsanzeige eine kurze und stichwortartige Kennzeichnung des der Abtretung zu Grunde liegenden schuldrechtlichen Lebenssachverhaltes genügt. Wird ohne eine solche stichwortartige Bezeichnung lediglich die Frage nach einer Sicherungsabtretung verneint oder fehlen die Angaben zum Abtretungsgrund völlig, hat das die Unwirksamkeit der Abtretung zur Folge.2. Bei der Abtretungsanzeige handelt es sich um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die nach § 133 BGB auslegungsfähig ist. Insoweit können auch Angaben zum Abtretungsgrund im Wege der Auslegung ermittelt werden. Berücksichtigt werden können nur Umstände, die für das FA als Empfänger im Zeitpunkt des Zugangs der Erklärung erkennbar gewesen sind.

Normenkette:

AO § 46 ;

Gründe: