BFH - Urteil vom 14.05.2002
VII R 6/01
Normen:
AO (1977) § 38 § 46 Abs. 1, 2 § 218 Abs. 2 § 233a Abs. 1, 2, 3, 4 § 236 Abs. 1, 2 § 237 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 1359
BFHE 198, 389
BStBl II 2002, 677
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 01.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 319/00

Abtretung von Erstattungszinsen

BFH, Urteil vom 14.05.2002 - Aktenzeichen VII R 6/01

DRsp Nr. 2002/12703

Abtretung von Erstattungszinsen

»1. Der Anspruch auf Erstattungszinsen gemäß § 233a AO 1977 entsteht mit der Steuerfestsetzung, die zu dem eine Erstattung auslösenden Unterschiedsbetrag i.S. des § 233a Abs. 1 AO 1977 führt.2. Eine vor der Steuerfestsetzung angezeigte Abtretung des Anspruchs auf Erstattungszinsen ist unwirksam.«

Normenkette:

AO (1977) § 38 § 46 Abs. 1, 2 § 218 Abs. 2 § 233a Abs. 1, 2, 3, 4 § 236 Abs. 1, 2 § 237 Abs. 1, 2 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Steuerberater in Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).

Am 25. Juni 1996 legten die Kläger dem Finanzamt S (FA S) eine Abtretungsanzeige auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck vor. Danach hat die Firma S GmbH (GmbH) ihren Erstattungsanspruch auf Körperschaftsteuer 1994 und auf Zinsen zur Körperschaftsteuer 1994 in vollem Umfang an die Kläger abgetreten.

Mit erstmaligem Körperschaftsteuerbescheid 1994 vom 13. Januar 2000 setzte das FA S gegenüber der GmbH die Körperschaftsteuer mit 0 DM fest und stellte unter Anrechnung der anzurechnenden Zinsabschlagsteuer ein Körperschaftsteuer-Guthaben fest. Das Guthaben überwies der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Kassen-Finanzamt --FA--) im Hinblick auf die erfolgte Abtretung auf ein Konto der Kläger.