FG Baden-Württemberg - Urteil vom 29.01.2008
1 K 98/04
Normen:
AO § 46 Abs. 1 ; AO § 46 Abs. 5 ; AO § 218 Abs. 2 ; AO § 226 Abs. 1 ; FGO § 60 Abs. 1 ; BGB § 398 ; BGB § 709 ; BGB § 714 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 750

Abtretung von Vorsteuererstattungsansprüchen einer GbR; Gutglaubensschutz

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.01.2008 - Aktenzeichen 1 K 98/04

DRsp Nr. 2008/5349

Abtretung von Vorsteuererstattungsansprüchen einer GbR; Gutglaubensschutz

1. Der Zessionar ist nicht zu dem Rechtsstreit über die Wirksamkeit der an ihn erfolgten Abtretung beizuladen. 2. Für die Wirksamkeit einer Abtretung eines Vorsteuererstattungsanspruchs einer GbR ist das Einvernehmen aller Gesellschafter erforderlich, soweit in der Satzung der GbR keine Regelungen zur Geschäftsführung und Vertretung getroffen wurden. Auch die Abtretungsanzeige gegenüber dem Finanzamt muss von den zuständigen Vertretern der GbR erklärt werden. 3. Die Umsatzsteuerjahreserklärung ist kein Indiz für ein positives Wissen eines GbR-Gesellschafters bezüglich der Abtretung von Vorsteuererstattungsansprüchen. 4. Ein Gutglaubensschutz des Finanzamts nach § 46 Abs. 5 AO setzt voraus, dass von diesem die Wirksamkeit der Abtretungsanzeige geprüft wird. Dies umfasst die Prüfung, ob der angebliche Zedent wirksam bei der Abtretungsanzeige vertreten ist.

Normenkette:

AO § 46 Abs. 1 ; AO § 46 Abs. 5 ; AO § 218 Abs. 2 ; AO § 226 Abs. 1 ; FGO § 60 Abs. 1 ; BGB § 398 ; BGB § 709 ; BGB § 714 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Rechtmäßigkeit des Abrechnungsbescheids zur Umsatzsteuer 1997 bis 2002.