FG Hessen - Gerichtsbescheid vom 13.01.2006
5 K 982/04
Normen:
AO § 46 Abs. 5 ; FGO § 102 ;

Abtretungsanzeige; Fälschung; Wirksamkeit; Strafverfahren - Wirksamkeit einer Abtretungsanzeige

FG Hessen, Gerichtsbescheid vom 13.01.2006 - Aktenzeichen 5 K 982/04

DRsp Nr. 2006/11666

Abtretungsanzeige; Fälschung; Wirksamkeit; Strafverfahren - Wirksamkeit einer Abtretungsanzeige

1. Auch bei einer gefälschten Abtretungsanzeige kann sich das Finanzamt auf den Schutz des § 46 Abs. 5 AO berufen, es sei denn, die Fälschung ist für das Finanzamt eindeutig erkennbar. 2. Der Schutz des § 46 Abs. 5 AO greift auch ein, wenn Zweifel an der Authentizität der Abtretungsanzeige bestehen. Das Finanzamt ist nicht zur Überprüfung der Abtretungsanzeige verpflichtet.

Normenkette:

AO § 46 Abs. 5 ; FGO § 102 ;

Tatbestand: