FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 01.07.2009
14 K 2532/04 B
Normen:
AO § 37 Abs. 2; AO § 46 Abs. 1; AO § 46 Abs. 2; AO § 46 Abs. 3 S. 1; AO § 46 Abs. 4 S. 2; AO § 46 Abs. 4 S. 3; VAG § 7 Abs. 2; KWG § 32; InvZulG 1999 § 6 Abs. 1;
Fundstellen:
DStRE 2010, 46
EFG 2009, 1614

Abtretungsanzeige mittels Telefax wirksam; Wirksamkeit einer Sicherungsabtretung an ein nicht über eine Erlaubnis nach § 32 KWG verfügendes Versicherungsunternehmen

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 01.07.2009 - Aktenzeichen 14 K 2532/04 B

DRsp Nr. 2009/20761

Abtretungsanzeige mittels Telefax wirksam; Wirksamkeit einer Sicherungsabtretung an ein nicht über eine Erlaubnis nach § 32 KWG verfügendes Versicherungsunternehmen

1. Die Anforderungen für eine wirksame Abtretung von Ansprüchen auf Investitionszulage können auch dann schon erfüllt sein, wenn die Abtretungsanzeige beim Finanzamt noch nicht im Original eingegangen, sondern nur per Telefax vom Zessionar übermittelt worden ist (gegen BFH-Urteil v. 13.10.1987, VII R 166/84; Anschluss an Beschluss des Finanzgerichts Berlin v. 10. 6.2005, 2 B 2473/04). 2. Eine Sicherungsabtretung an ein zum Betreiben von versicherungstypischen Bankgeschäften gem. § 7 Abs. 2 Versicherungsaufsichtsgesetz befugtes Versicherungsunternehmen ist auch dann nach § 46 Abs. 4 Satz 3 AO zulässig, wenn dem Versicherungsunternehmen keine Erlaubnis nach § 32 KWG erteilt worden ist.

Der Rückforderungsbescheid vom 14. Juli 2004 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 22. Oktober 2004 werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.