FG Hessen - Urteil vom 12.09.2007
5 K 1918/05
Normen:
AO § 46 Abs. 3 ; BGB § 709 ; BGB § 714 ;

Abtretungsanzeige; Vertretung; Abtretungsempfänger - Die Wirksamkeit einer Abtretungsanzeige

FG Hessen, Urteil vom 12.09.2007 - Aktenzeichen 5 K 1918/05

DRsp Nr. 2007/23669

Abtretungsanzeige; Vertretung; Abtretungsempfänger - Die Wirksamkeit einer Abtretungsanzeige

1. Bei einer GbR, die keinen Geschäftsführer bestellt hat, ist es für die Wirksamkeit einer Abtretungsanzeige erforderlich, dass alle Gesellschafter die schriftliche Willenserklärung als Abtretungsempfänger unterzeichnen. 2. Enthält die Abtretungsanzeige lediglich den Stempel einer GbR von drei Personen und nur eine Unterschrift, ist davon auszugehen, dass die GbR entsprechend der gesetzlichen Regelung von allen Gesellschaftern gemeinschaftlich vertreten wird. 3. Mangels eines Zusatzes zur Unterschrift wie" i.V. "reicht die Unterschrift eines Gesellschafters zur Wirksamkeit der Abtretungsanzeige nicht aus. 4. Es besteht keine Verpflichtung des Finanzamts sich durch weitere Ermittlungen Klarheit über die mögliche Geschäftsführungsbefugnis oder ein sonstiges Recht zur Vertretung des Unterzeichnenden zu verschaffen.

Normenkette:

AO § 46 Abs. 3 ; BGB § 709 ; BGB § 714 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist eine Sozietät zweier Steuerberater in der Rechtsform einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR). Der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater A wird in aktuellen Briefköpfen (so auch in der Klageschrift) unter dem Hinweis weiterhin aufgeführt, dass die Gesellschaftereigenschaft nur bis 1998 bestand.