LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 10.06.2022
12 Sa 139/22
Normen:
EMRK Art. 10 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004; BPersVG § 27 Abs. 1; BPersVWO § 1 Abs. 4; BPersVWO § 6; BPersVWO § 32; BPersVWO § 34;
Fundstellen:
EzA-SD 2023, 13
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 14.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 36 Ca 17019/20

Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht und dem Recht auf freie MeinungsäußerungVerschiebung des Termins zur Personalratswahl

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.06.2022 - Aktenzeichen 12 Sa 139/22

DRsp Nr. 2022/16475

Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht und dem Recht auf freie Meinungsäußerung Verschiebung des Termins zur Personalratswahl

1. Bei der grundrechtlichen Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht und dem Recht auf freie Meinungsäußerung ist zu prüfen, ob die beanstandeten Äußerungen an einen wahren Tatsachenkern anknüpfen. Persönlichkeitsinteressen haben regelmäßig hinter der Meinungsfreiheit zurückzustehen, wenn die umstrittene Äußerung Tatsachen zum Gegenstand hat, die als wahr anzusehen sind. Denn wahre Aussagen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind. 2. Bei Eintritt zwingender Gründe - etwa Wahlhindernisse durch eine Verordnung zur COVID19-Pandemie - ist der Wahlvorstand ausnahmsweise befugt, eine nachträgliche Änderung des Termins zur Stimmabgabe zu beschließen und durchzuführen.

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 14. Dezember 2021 - 36 Ca 17019/20 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EMRK Art. 10 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004; BPersVG § 27 Abs. 1; BPersVWO § 1 Abs. 4; BPersVWO § 6; BPersVWO § 32; BPersVWO § 34;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Unterlassung von Äußerungen.