BFH - Urteil vom 24.02.2005
IV R 39/03
Normen:
EStG § 13 Abs. 2 Nr. 2 § 52 Abs. 15 S. 4, 7 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1273
Vorinstanzen:
FG München, vom 29.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 5360/99

Abwahl der Nutzungswertbesteuerung, keine steuerpflichtige Entnahme

BFH, Urteil vom 24.02.2005 - Aktenzeichen IV R 39/03

DRsp Nr. 2005/8430

Abwahl der Nutzungswertbesteuerung, keine steuerpflichtige Entnahme

Die Abwahl der Nutzungswertbesteuerung führt nicht zu einer steuerpflichtigen Entnahme der Teile des Grund und Bodens, die der Stpfl. unzutreffend als zur Wohnung zugehöriger Grund und Boden beurteilt hat. Die unzutreffend einbezogene Fläche bleibt bis zu ihrer Veräußerung oder Entnahme land- und forstwirtschaftliches BV. Sie kann jederzeit steuerfrei, etwa zum Bau einer Altenteilerwohnung, entnommen werden.

Normenkette:

EStG § 13 Abs. 2 Nr. 2 § 52 Abs. 15 S. 4, 7 ;

Gründe:

Der ledige Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs in A, Ortsteil O. Seinen Gewinn ermittelt er durch Betriebsvermögensvergleich gemäß § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG).