FG München - Urteil vom 26.07.2006
4 K 4154/04
Normen:
FGO § 56 Abs. 1 § 47 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 1923

Abwarten eines Zivilrechtsstreits kein Wiedereinsetzungsgrund

FG München, Urteil vom 26.07.2006 - Aktenzeichen 4 K 4154/04

DRsp Nr. 2006/23455

Abwarten eines Zivilrechtsstreits kein Wiedereinsetzungsgrund

Will der Kläger die Aufhebung eines Erbschaftsteuerbescheids erreichen, weil er entgegen dem Erbschein nicht Miterbe geworden sei, so kann ihm nicht deswegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Klagefrist gegen den Steuerbescheid gewährt werden, weil noch ein zivilgerichtliches Verfahren wegen der Erbenstellung geführt wurde und der Kläger den Ausgang dieses Verfahrens abwarten wollte.

Normenkette:

FGO § 56 Abs. 1 § 47 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klage rechtzeitig erhoben ist und falls ja, ob der Kläger tatsächlich abweichend vom Erbschein nicht Miterbe geworden ist bzw. Aussetzungszinsen zu Recht erhoben wurden.

I.

Die Erblasserin K ist am 13.04.1999 in Ingolstadt verstorben. Nach dem Erbschein des Amtsgerichts I vom 09.10.2000 (s. Bl. 7 Finanzamts-Akte) wurde sie u.a. vom Kläger zu einem Achtel beerbt. Der Beschluss des Amtsgerichts wurde vom zuständigen Landgericht I vom 27.11.2003 bestätigt (s. Bl. 155 ff Finanzamts-Akte).

Das Finanzamt setzte mit Bescheid vom 09.01.2002 gegenüber dem Kläger die Erbschaftsteuer auf 25.900 DM = 13.242,46 EUR und mit Bescheid vom 12.02.2003 Aussetzungszinsen in Höhe von 264 EUR fest (Bl. 126 Finanzamts-Akte).

Im Einspruchsverfahren trug der Kläger vor, dass er das Erbe nicht angetreten habe. Der Erbschein sei falsch.