OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 13.04.2017
4 L 164/16
Normen:
AbwAG § 10 Abs. 3; AbwAG § 10 Abs. 4; AG AbwAG § 9 Abs. 4; AG AbwAG § 9 Abs. 5; BGB § 164 Abs. 1; BGB § 164 Abs. 2; BGB § 177; BGB § 180; GG a.F. Art. 75; VwVfG § 32 Abs. 1; VwVfG § 32 Abs. 5;
Vorinstanzen:
VG Magdeburg, vom 25.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 A 2/16

Abwasserabgabe; Ausschlussfrist; Erklärungsfrist; Nachsichtgewährung; Rahmenvorschrift; Stellvertretung; Verrechnung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Ausschlussfrist für Verrechnung von Abwasserabgaben

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13.04.2017 - Aktenzeichen 4 L 164/16

DRsp Nr. 2017/12156

Abwasserabgabe; Ausschlussfrist; Erklärungsfrist; Nachsichtgewährung; Rahmenvorschrift; Stellvertretung; Verrechnung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Ausschlussfrist für Verrechnung von Abwasserabgaben

Die Versäumung der in § 9 Abs. 4 AG AbwAG normierten Ausschlussfrist hat zur Folge, dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht kommt.

Normenkette:

AbwAG § 10 Abs. 3; AbwAG § 10 Abs. 4; AG AbwAG § 9 Abs. 4; AG AbwAG § 9 Abs. 5; BGB § 164 Abs. 1; BGB § 164 Abs. 2; BGB § 177; BGB § 180; GG a.F. Art. 75; VwVfG § 32 Abs. 1; VwVfG § 32 Abs. 5;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung, mit der die Klägerin ihre in erster Instanz erfolglose Klage weiterverfolgt, die im angegriffenen Bescheid des Beklagten vom 7. Juli 2014 festgesetzte Abwasserabgabe in Höhe von 51.899,27 € mit Investitionsaufwendungen des Wasser- und Abwasserzweckverbandes (H.) (WAZ "(H.)") - dem Rechtsvorgänger des Beigeladenen - zu verrechnen, ist zulässig, aber unbegründet.

Die geltend gemachten Zulassungsgründe greifen nicht durch. Die Berufung ist weder wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.