VGH Bayern - Urteil vom 27.07.2017
8 A 16.40019
Normen:
VwGO § 42 Abs. 2; VwGO § 154 Abs. 1; FStrG § 17 S. 2;

Abwassertechnische Erschließung einer Tank- und Rastanlage; Abwehrrechte der Gemeinden

VGH Bayern, Urteil vom 27.07.2017 - Aktenzeichen 8 A 16.40019

DRsp Nr. 2018/13154

Abwassertechnische Erschließung einer Tank- und Rastanlage; Abwehrrechte der Gemeinden

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VwGO § 42 Abs. 2; VwGO § 154 Abs. 1; FStrG § 17 S. 2;

Tatbestand

1. Der Kläger, eine kreisangehörige Marktgemeinde, wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss für die Erweiterung der Verkehrsflächen der Tank- und Rastanlage S ... an der BAB A ... F. - N. vom 29. Februar 2016.

Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss hat die Erweiterung der bestehenden Tank- und Rastanlage zum Gegenstand. Auf der Nordseite wird die Tankstelle in Richtung N. vorverlegt. Die frei werdenden Flächen werden in Lkw-Stellplätze umgewandelt. Auf der Südseite werden zusätzliche Lkw-Stellflächen geschaffen und auf einem Grundstück, das die Bundesrepublik Deutschland erwirbt, wird ein eigenständiges WC-Gebäude neu errichtet. Der sechsstreifige Ausbau der BAB A ... F. - N. im angrenzenden Abschnitt (östlich Schlüsselfeld bis östlich AS H. Nord) wurde am 16. September 2015 gesondert planfestgestellt. Die vom Kläger dagegen erhobene Klage wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 27. April 2017 (Az.: 9 A 30.15) ab.