I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erwarb im Dezember 1998 von seinem Vater ein Grundstück gegen Übernahme von Verbindlichkeiten in Höhe von 106 200 DM; die Anschaffungsnebenkosten betrugen 955 DM. Für die Eltern des Klägers wurde ein Wohnungsrecht an zwei Räumen des auf dem Grundstück befindlichen Wohnhauses im Grundbuch eingetragen.
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