FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.01.2007
2 K 1047/05
Normen:
EStG § 33 Abs. 2 ;
Fundstellen:
CR 2007, 375
EFG 2007, 929

Abwehrmaßnahmen gegen Mobilfunkwellen - hier:

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.01.2007 - Aktenzeichen 2 K 1047/05

DRsp Nr. 2007/4333

Abwehrmaßnahmen gegen Mobilfunkwellen - hier:

1. Nur dann, wenn die konkrete Gesundheitsgefährdung durch ein (ggfs. vor Durchführung der Maßnahmen) eingeholtes amtliches technisches Gutachten sowie ein amtsärztliches Zeugnis nachgewiesen wird, sind Aufwendungen für Schutzmaßnahmen gegen Mobilfunkwellen als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. 2. Da bislang keine gegenteiligen wissenschaftlich gesicherten aktuellen Erkenntnisse vorliegen, geht der Senat mit der oberstgerichtlichen Rechtsprechung von BGH und BVerfG davon aus, dass bei Einhaltung der Grenzwerte der 26. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verordnung über elektromagnetische Felder, 26. BImSchV) eine Gesundheitsgefährdung durch Mobilfunkwellen nicht unterstellt werden kann. 3. Das gilt auch im Fall einer MCS-Vorerkrankung (Multiple Chemical Sensitivity - Multiple Chemische Übersensibilität). 4. Im Übrigen ist ein Abzug solcher Aufwendungen schon dann ausgeschlossen, wenn die getroffenen Maßnahmen des gewünschten Ergebnisses ungeeignet und damit nicht notwendig sind.

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Anerkennung von Aufwendungen für Abschirmmaßnahmen im Zusammenhang mit einer Mobilfunksendeanlage als außergewöhnliche Belastung.