BFH - Beschluss vom 24.08.2009
VII B 255/08
Normen:
ZK Art. 49 Abs. 1 Buchst. b; ZK Art. 185 Abs. 1; ZK Art. 204 Abs. 1 Buchst. a; ZK Art. 212a;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 80
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 08.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 60/07

Abweichen eines Finanzgerichturteiles bei der Auslegung des Begriffes der offensichtlichen Fahrlässigkeit von der Rechtsprechung des EuGH als erforderlicher Zulassungsgrund für eine Beschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung; Beurteilung des Vorliegens offensichtlicher Fahrlässigkeit aufgrund einer zusammenfassenden Würdigung der Verhältnisse des Einzelfalles

BFH, Beschluss vom 24.08.2009 - Aktenzeichen VII B 255/08

DRsp Nr. 2009/25877

Abweichen eines Finanzgerichturteiles bei der Auslegung des Begriffes der offensichtlichen Fahrlässigkeit von der Rechtsprechung des EuGH als erforderlicher Zulassungsgrund für eine Beschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung; Beurteilung des Vorliegens offensichtlicher Fahrlässigkeit aufgrund einer zusammenfassenden Würdigung der Verhältnisse des Einzelfalles

Normenkette:

ZK Art. 49 Abs. 1 Buchst. b; ZK Art. 185 Abs. 1; ZK Art. 204 Abs. 1 Buchst. a; ZK Art. 212a;

Gründe

I.