BFH - Urteil vom 06.09.2011
VIII R 55/10
Normen:
AO § 163; KStG § 32a;
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 24.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1060/08

Abweichende Festsetzung der Einkommensteuer 2003 und 2004 im Hinblick auf die zeitliche Anwendungsregelung zu § 32a KStG

BFH, Urteil vom 06.09.2011 - Aktenzeichen VIII R 55/10

DRsp Nr. 2011/21530

Abweichende Festsetzung der Einkommensteuer 2003 und 2004 im Hinblick auf die zeitliche Anwendungsregelung zu § 32a KStG

1. NV: Zu den Voraussetzungen einer abweichenden Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen. 2. NV: Der Körperschaftsteuerbescheid für die Gesellschaft und der Einkommensteuerbescheid für den Gesellschafter stehen nicht im Verhältnis Grundlagenbescheid - Folgebescheid. Das gilt auch nach Einführung des Halbeinkünfteverfahrens und Schaffung des § 32a KStG. 3. NV: § 32a KStG i.d.F. des JStG 2007 ist erstmals anzuwenden, wenn nach dem 18. Dezember 2006 ein (Körperschaft-)Steuerbescheid erlassen, aufgehoben oder geändert wird. 4. NV: Damit hat der Gesetzgeber auch entschieden, dass § 32a KStG nicht anzuwenden ist in Fällen zuvor --vor dem 19. Dezember 2006-- ergangener Körperschaftsteuerbescheide. Das Wortverständnis lässt keinen Raum für eine gegenläufige Auslegung (BFH-Beschluss vom 21.4.2009 VIII B 18/08, juris). 5. NV: Dass der Gesetzgeber angesichts der stichtagsbezogenen Anwendung des § 32a KStG keine gesetzliche Übergangsregelung geschaffen hat, führt nicht zu einer sachlichen Unbilligkeit.

Normenkette:

AO § 163; KStG § 32a;

Gründe

I. Die Beteiligten streiten um die abweichende Festsetzung der Einkommensteuer 2003 und 2004 im Zusammenhang mit der zeitlichen Anwendungsregelung zu § 32a des Körperschaftsteuergesetzes (KStG).