BFH - Urteil vom 17.04.2013
II R 13/11
Normen:
AO § 163;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 27.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3094/10

Abweichende Festsetzung der Erbschaftssteuer aus Billigkeitsgründen

BFH, Urteil vom 17.04.2013 - Aktenzeichen II R 13/11

DRsp Nr. 2013/17800

Abweichende Festsetzung der Erbschaftssteuer aus Billigkeitsgründen

1. NV: Sachlich unbillig ist die Festsetzung einer Steuer, wenn sie zwar äußerlich dem Gesetz entspricht, aber den Wertungen des Gesetzgebers im konkreten Fall derart zuwiderläuft, dass die Erhebung der Steuer als unbillig erscheint. 2. NV: Mit der Übernahme der Steuerbilanzwerte wollte der Gesetzgeber mittelständische Unternehmen entlasten und zugleich eine eigene Wertermittlung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer entbehrlich machen. Der beabsichtigte Vereinfachungszweck schließt es aus, für einzelne Wirtschaftsgüter andere, realitätsnahe Werte anzusetzen.

Die Festsetzung der Erbschaftssteuer hinsichtlich eines nicht werthaltigen Guthabens des Erblassers aus einer Beteiligung ist nicht unbillig, da in der Regel nicht auf eine einzelne Position abzustellen ist und die zu hohe Bewertung dieser nicht automatisch bedeutet, dass der Wertansatz für das Betriebsvermögen insgesamt zu hoch ausfällt.

Normenkette:

AO § 163;

Gründe