FG Köln - Urteil vom 18.06.2014
14 K 1714/10
Normen:
AO § 239; AO § 163; AO § 233a;

Abweichende Festsetzung von Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer aus Billigkeitsgründen

FG Köln, Urteil vom 18.06.2014 - Aktenzeichen 14 K 1714/10

DRsp Nr. 2014/13333

Abweichende Festsetzung von Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer aus Billigkeitsgründen

1) Eine Umsatzsteuernachforderung unterliegt der Vollverzinsung nach § 233a AO. 2) Eine abweichende Festsetzung von Nachzahlungszinsen, die darauf beruhen, dass der Stpfl. sog. "sale-and-Mietkauf-back-Verträge" zunächst als umsatzsteuerpflichtige Lieferungen erklärt hatte, kommt nicht in Betracht. 3) Die Höhe der Verzinsung mit 6% pro Jahr stellt keine Verletzung des Übermaßverbots dar. 4) § 233a AO verstößt nicht gegen das mehrwertsteuerliche Neutralitätsprinzip.

Normenkette:

AO § 239; AO § 163; AO § 233a;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über den Erlass von Zinsen gemäß § 233a der Abgabenordnung zur Umsatzsteuer für die Streitjahre (2001 bis 2005).

Die Klägerin ist Unternehmerin. Gegenstand ihres Unternehmens sind Finanzierungsleistungen im Zusammenhang mit dem Erwerb von Lkw. Eine der angebotenen Finanzierungsvarianten ist der Mietkaufvertrag. Die Finanzierung von Mietkaufverträgen wird dabei zum Teil als sogenannte „sale-and-Mietkauf-back Variante” abgewickelt.