Der Kläger ist Landwirt und wurde in den Streitjahren einzeln zur Steuer veranlagt. Mit notariellem Hofübergabevertrag vom 18. August 1995 (Urkundenrollen-Nr. …) übernahm der Kläger mit Wirkung vom 1. Januar 1995 den landwirtschaftlichen Betrieb unentgeltlich im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unter Buchwertfortführung gemäß § 7 Abs. 1 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV; § 6 Abs. 3 EStG) von seiner Mutter. Der Buchwertübergang umfasste dabei eine von der Mutter gebildete Rücklage gemäß § 6b EStG für Bodenveräußerungsgewinne der Wirtschaftsjahre 1992/93 in Höhe von 789.405,61 DM.
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