FG Niedersachsen - Urteil vom 16.09.2015
9 K 58/14
Normen:
AO § 163; EStG § 6b;

Abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen

FG Niedersachsen, Urteil vom 16.09.2015 - Aktenzeichen 9 K 58/14

DRsp Nr. 2015/21580

Abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen

Zu den Gründen der sachlichen Unbilligkeit der Festsetzung einer Steuer. Die Billigkeitsmaßnahme im Sinne des § 163 AO ist eine Ermessensentscheidung, die nur in den durch § 102 FGO gezogenen Grenzen überprüft werden kann. Zum Normzweck des § 6b EStG als wirtschaftslenkende Vorschrift. Scheidet die Übertragung einer Rücklage nach § 6b EStG aus, weil infolge des Rechtsinstituts der mittelbaren Grundstücksschenkung die Herstellung des Reinvestitionsobjekts (noch) dem Schenker zuzurechnen ist, besteht keine Ermessensreduzierung des FA auf Null eine abweichende Steuerfestsetzung aus sachlichen Billigkeitsgründen nach § 163 AO vorzunehmen.

Normenkette:

AO § 163; EStG § 6b;

Tatbestand:

Der Kläger ist Landwirt und wurde in den Streitjahren einzeln zur Steuer veranlagt. Mit notariellem Hofübergabevertrag vom 18. August 1995 (Urkundenrollen-Nr. …) übernahm der Kläger mit Wirkung vom 1. Januar 1995 den landwirtschaftlichen Betrieb unentgeltlich im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unter Buchwertfortführung gemäß § 7 Abs. 1 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV; § 6 Abs. 3 EStG) von seiner Mutter. Der Buchwertübergang umfasste dabei eine von der Mutter gebildete Rücklage gemäß § 6b EStG für Bodenveräußerungsgewinne der Wirtschaftsjahre 1992/93 in Höhe von 789.405,61 DM.