BFH - Beschluss vom 28.04.2004
II B 64/03
Normen:
AO § 163 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1216
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 07.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 7592/01

Abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen; Verfassungswidrigkeit von Rechtsnormen

BFH, Beschluss vom 28.04.2004 - Aktenzeichen II B 64/03

DRsp Nr. 2004/11677

Abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen; Verfassungswidrigkeit von Rechtsnormen

1. Die Festsetzung einer Steuer nach den gesetzlichen Vorschriften und die abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen gem. § 163 AO sind zwei VA, die in gesonderten, wenn auch ggf. gleichzeitigen Verfahren vorzunehmen sind.2. Für die Darlegung der Verfassungswidrigkeit ist eine substantiierte, an den Vorgaben des GG sowie der dazu ergangenen Rspr. des BVerfG orientierte rechtliche Auseinandersetzung erforderlich.

Normenkette:

AO § 163 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war der Lebensgefährte der am 13. Mai 1999 verstorbenen Erblasserin. Diese hatte mit testamentarischer Verfügung vom 27. Februar 1999 ihren Sohn, dessen leiblicher Vater der Kläger ist, zum Alleinerben berufen. Zugunsten des Klägers hatte die Erblasserin bestimmt, dass dieser ein unentgeltliches Wohnrecht sowie monatlich ... DM zum Lebensunterhalt erhalten solle.

Mit Einspruchsbescheid vom 28. November 2001 änderte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) den ursprünglichen Steuerbescheid vom 28. Juli 2000 und setzte Erbschaftsteuer in Höhe von 16 218 DM fest. Die Klage blieb erfolglos.