I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war der Lebensgefährte der am 13. Mai 1999 verstorbenen Erblasserin. Diese hatte mit testamentarischer Verfügung vom 27. Februar 1999 ihren Sohn, dessen leiblicher Vater der Kläger ist, zum Alleinerben berufen. Zugunsten des Klägers hatte die Erblasserin bestimmt, dass dieser ein unentgeltliches Wohnrecht sowie monatlich ... DM zum Lebensunterhalt erhalten solle.
Mit Einspruchsbescheid vom 28. November 2001 änderte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) den ursprünglichen Steuerbescheid vom 28. Juli 2000 und setzte Erbschaftsteuer in Höhe von 16 218 DM fest. Die Klage blieb erfolglos.
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