FG Düsseldorf - Urteil vom 21.02.2006
2 K 1344/05 E
Normen:
AO § 5 ; AO § 163 Satz 1 ; EStG § 33 Abs. 3 ; EStG § 33a Abs. 1 ; EStG § 33a Abs. 5 ;

Abweichende Steuerfestsetzung; Billigkeitsgründe; Unterhaltsrückstände; Außergewöhnliche Belastung - Abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen

FG Düsseldorf, Urteil vom 21.02.2006 - Aktenzeichen 2 K 1344/05 E

DRsp Nr. 2008/9876

Abweichende Steuerfestsetzung; Billigkeitsgründe; Unterhaltsrückstände; Außergewöhnliche Belastung - Abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen

Die Nichtberücksichtigung einer Zahlung auf Unterhaltsrückstände als außergewöhnliche Belastung wegen der Höhe der anrechenbaren Einkünfte des Kindes im Zuflussjahr, der vorrangigen Gewährleistung des Lastenausgleichs durch den Kinderfreibetrag oder das Kindergeld und der Verneinung der Zwangsläufigkeit ist auch dann nicht sachlich unbillig, wenn der Stpfl. Unterhaltszahlungen in den Vorjahren nicht erbringen konnte und ihm demgemäß keine steuerliche Vergünstigung bzw. Kindergeld gewährt worden war.

Normenkette:

AO § 5 ; AO § 163 Satz 1 ; EStG § 33 Abs. 3 ; EStG § 33a Abs. 1 ; EStG § 33a Abs. 5 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob Zahlungen des Klägers auf Unterhaltsrückstände an seine nichteheliche Tochter im Streitjahr 2000 im Rahmen einer abweichenden Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen nach § 163 der Abgabenordnung (AO) zu berücksichtigen sind.