FG München - Urteil vom 19.02.2004
11 K 2286/03
Normen:
GewStG § 29 Abs. 1, Abs. 2 § 33 Abs. 1 § 14 § 28 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 132

Abweichende Zerlegung nach §§ 28 ff GewStG bei offenbar unbilligem Ergebnis; Zerlegung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrags 2000

FG München, Urteil vom 19.02.2004 - Aktenzeichen 11 K 2286/03

DRsp Nr. 2005/708

Abweichende Zerlegung nach §§ 28 ff GewStG bei offenbar unbilligem Ergebnis; Zerlegung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrags 2000

Bei der Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags nach § 29 Abs. 1 GewStG ist nicht zu berücksichtigen, dass die Arbeitnehmer einer Betriebsstätte Arbeiten erledigen, die im Ergebnis einer anderen Betriebsstätte zugute kommen.

Normenkette:

GewStG § 29 Abs. 1, Abs. 2 § 33 Abs. 1 § 14 § 28 ;

Tatbestand:

I.

Der Beklagte (das Finanzamt) verteilte den gegen die Beigeladene zu 1, eine Bank, für das Streitjahr (2000) festgesetzten Gewerbesteuermessbetrag mit Bescheid vom 22. Mai 2002 auf die Klägerin, eine Gemeinde, und die Beigeladenen zu 2 bis 7. Der Einspruch, mit dem die Klägerin einen höheren Zerlegungsanteil forderte, blieb erfolglos.

Mit der Klage beantragte die Klägerin zunächst, den Zerlegungsbescheid vom 22. Mai 2002 aufzuheben.