I.
Der Beklagte (das Finanzamt) verteilte den gegen die Beigeladene zu 1, eine Bank, für das Streitjahr (2000) festgesetzten Gewerbesteuermessbetrag mit Bescheid vom 22. Mai 2002 auf die Klägerin, eine Gemeinde, und die Beigeladenen zu 2 bis 7. Der Einspruch, mit dem die Klägerin einen höheren Zerlegungsanteil forderte, blieb erfolglos.
Mit der Klage beantragte die Klägerin zunächst, den Zerlegungsbescheid vom 22. Mai 2002 aufzuheben.
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