FG Hamburg, Urteil vom 23.10.2008 - Aktenzeichen 5 K 159/07
DRsp Nr. 2009/1575
Abweichender Zinslauf bei rückwirkendem Ereignis
Es wird kein abweichender Zinslauf in Gang gesetzt, wenn sich der Steuerpflichtige mit dem Finanzamt nachträglich - im Rahmen einer Bescheidänderung nach § 164 Abs. 2AO - auf eine bestimmte Aufteilung der Anschaffungskosten für den Bodenwertanteil und das Gebäude für die AfA-Bemessungsgrundlage verständigt.