FG Hamburg - Urteil vom 23.10.2008
5 K 159/07
Normen:
AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; AO § 233a Abs. 2a;

Abweichender Zinslauf bei rückwirkendem Ereignis

FG Hamburg, Urteil vom 23.10.2008 - Aktenzeichen 5 K 159/07

DRsp Nr. 2009/1575

Abweichender Zinslauf bei rückwirkendem Ereignis

Es wird kein abweichender Zinslauf in Gang gesetzt, wenn sich der Steuerpflichtige mit dem Finanzamt nachträglich - im Rahmen einer Bescheidänderung nach § 164 Abs. 2 AO - auf eine bestimmte Aufteilung der Anschaffungskosten für den Bodenwertanteil und das Gebäude für die AfA-Bemessungsgrundlage verständigt.

Normenkette:

AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; AO § 233a Abs. 2a;

Tatbestand:

Streitig ist die Festsetzung von Nachzahlungszinsen.