FG München - Urteil vom 21.06.2006
5 K 2565/05
Normen:
AO § 138 Abs. 1 S. 1 § 148 ; EStG § 4a ;

Abweichendes Wirtschaftsjahr

FG München, Urteil vom 21.06.2006 - Aktenzeichen 5 K 2565/05

DRsp Nr. 2006/20790

Abweichendes Wirtschaftsjahr

Keine Zustimmung des Finanzamts zu abweichendem Wirtschaftsjahr bei kritikloser Entgegennahme des Fragebogens bei Gewerbeanmeldung eines nicht ins Handelsregister eingetragenen Gewerbetreibenden.

Normenkette:

AO § 138 Abs. 1 S. 1 § 148 ; EStG § 4a ;

Tatbestand:

I.

Die Klägerin erzielt Einkünfte aus einem mit Wirkung vom 01.07.2002 von ihrem Ehemann gepachteten Gewerbebetrieb, für deren gesonderte Feststellung der Beklagte zuständig ist.

Bei der Gewerbeanmeldung zum 01.08.2002 erklärte die Klägerin auf dem vom Beklagten übermittelten Fragebogen u.a., sie sei nicht im Handelsregister eingetragen und führe ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr vom 01.07.2002 bis zum 30.06.2003. Die Klägerin gab für 2002 keine Feststellungserklärung ab, worauf der Beklagte den Gewinn mit 18.000 Euro schätzte (Feststellungsbescheid vom 01.03.2005).