Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind zusammenveranlagte Ehegatten. Der Kläger war Fotograf und erzielte insoweit Einkünfte aus selbständiger Arbeit sowie gewerbliche Einkünfte.
Für die gesamte unternehmerische Tätigkeit des Klägers bestand eine einheitliche Buchführung, die jeweils den Zeitraum vom 1. März eines Jahres bis zum 28./29. Februar des Folgejahres umfaßte. Aus dieser einheitlichen Buchführung entwickelte der Kläger seit 1978 sowohl Bilanzen für den Gewerbebetrieb als auch für die Tätigkeit als Fotograf auf den Stichtag 28./29. Februar.
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