BFH - Urteil vom 23.09.1999
IV R 41/98
Normen:
EStG § 4a Abs. 2 Nr. 2 ; EStDV § 8b S. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BB 2000, 85
BFH/NV 2000, 368
BFHE 190, 332
BStBl II 2000, 24
DB 2000, 254
DStR 2000, 145
DStZ 2000, 220
Vorinstanzen:
FG München,

Abweichendes Wirtschaftsjahr bei Freiberuflern

BFH, Urteil vom 23.09.1999 - Aktenzeichen IV R 41/98

DRsp Nr. 2000/538

Abweichendes Wirtschaftsjahr bei Freiberuflern

»Ermittelt ein Freiberufler seinen Gewinn für ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr, kann die Gewinnermittlung der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden. Der im Kalenderjahr bezogene Gewinn ist im Wege der Schätzung zu ermitteln. Dies kann in der Regel durch eine zeitanteilige Aufteilung der für die abweichenden Wirtschaftsjahre ermittelten Gewinne erfolgen.«

Normenkette:

EStG § 4a Abs. 2 Nr. 2 ; EStDV § 8b S. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind zusammenveranlagte Ehegatten. Der Kläger war Fotograf und erzielte insoweit Einkünfte aus selbständiger Arbeit sowie gewerbliche Einkünfte.

Für die gesamte unternehmerische Tätigkeit des Klägers bestand eine einheitliche Buchführung, die jeweils den Zeitraum vom 1. März eines Jahres bis zum 28./29. Februar des Folgejahres umfaßte. Aus dieser einheitlichen Buchführung entwickelte der Kläger seit 1978 sowohl Bilanzen für den Gewerbebetrieb als auch für die Tätigkeit als Fotograf auf den Stichtag 28./29. Februar.