FG Düsseldorf - Urteil vom 28.02.2007
7 K 5172/04 E
Normen:
EStG § 4a Abs. 2 Nr. 2 § 11 § 15 Abs. 1 Nr. 2 § 25 Abs. 1 ; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2a ; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 824

Abweichendes Wirtschaftsjahr; Unterjähriges Ausscheiden; Gesellschafter; Personengesellschaft; Kalenderjahr; Laufender Gewinn; Zuweisungsfiktion; Abschnittsbesteuerung - Unzulässige fiktive Zuweisung von Einkünften bei Ausscheiden eines Gesellschafters im laufenden Wirtschaftsjahr

FG Düsseldorf, Urteil vom 28.02.2007 - Aktenzeichen 7 K 5172/04 E

DRsp Nr. 2007/9102

Abweichendes Wirtschaftsjahr; Unterjähriges Ausscheiden; Gesellschafter; Personengesellschaft; Kalenderjahr; Laufender Gewinn; Zuweisungsfiktion; Abschnittsbesteuerung - Unzulässige fiktive Zuweisung von Einkünften bei Ausscheiden eines Gesellschafters im laufenden Wirtschaftsjahr

1. Im gesonderten und einheitlichen Feststellungsverfahren ist nur festzustellen, in welchem Zeitraum die gemeinschaftlichen Einkünfte erzielt worden sind. Erst im Veranlagungsverfahren der einzelnen Beteiligten ist anschließend zu entscheiden, in welchem Veranlagungszeitraum ein festgestellter Gewinn durch einen Beteiligten besteuert werden muss. 2. Bei Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer nach seinem Ausscheiden weiterbestehenden Personengesellschaft mit abweichendem Wirtschaftsjahr ist der auf ihn entfallende Anteil am laufenden Gewinn auch dann im Kalenderjahr des Ablaufs des betroffenen Wirtschaftsjahrs zu erfassen, wenn der Zeitpunkt des Ausscheidens in das vorangegangene Kalenderjahr fällt. 3. Durch die Nichterfassung der laufenden Einkünfte aus der Beteiligung im Veranlagungszeitraum des Ausscheidens wird das Prinzip der Abschnittsbesteuerung nicht verletzt.

Normenkette:

EStG § 4a Abs. 2 Nr. 2 § 11 § 15 Abs. 1 Nr. 2 § 25 Abs. 1 ; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2a ; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4 ;

Tatbestand: